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Regenwasser und andere Betriebswasseranlagen

Mit der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Trinkwasserverordnung ist die Betriebs- und Regenwassernutzung erstmalig auch in einer Verordnung geregelt worden. Die wichtigste Neuerung der Verordnung beinhaltet, dass alle Betriebswasseranlagen, wie z. B. Regen-, Grau-, Hausbrunnen- und Oberflächenwasseranlagen, sowohl bei der Inbetriebnahme als auch bei Stilllegung oder baulicher Veränderung dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden müssen. Dies gilt auch für bestehende Anlagen. Diese Verordnung war unter anderem notwendig geworden, weil durch den Gebrauch von verunreinigtem Wasser erhebliche gesundheitliche Risiken entstehen können.

Wasser für Toilettenspülung und Gartenbewässerung

Für die Toilettenspülung sowie für die Gartenbewässerung werden durch die neue Trinkwasserverordnung keine hohen hygienischen Anforderungen an das Wasser gestellt.

Wäsche waschen

Generell erlaubt die Trinkwasserverordnung auch für das Wäschewaschen den Gebrauch von Regenwasser. Es muss dabei jedoch sichergestellt sein, dass für jeden Haushalt auch Wasser mit der Qualität von Trinkwasser zum Wäschewaschen zur Verfügung steht.

Die SWE weisen an dieser Stelle darauf hin, dass – trotz der genellen Erlaubnis in der Trinkwasserverordnung – das Wäschewaschen mit Regenwasser zu nicht unerheblichen hygienischen Problemen führen kann.

Betriebswasseranlage

Wer seine Betriebswasseranlage beim Gesundheitsamt anmelden möchte, kann sich hier dafür das Formular herunterladen.